Das Urheberrecht beschreibt das Recht des Urhebers an seinem Werk bzw. an seinem persönlichen Geschmacks- muster. So ist z.B. ein Buch, ein Musikstück, Software, ein Film oder ein anderes multimediales Produkt in der Regel urheberrechtlich geschützt.
Ein weitverbreiteter Hinweis auf geschützte Daten ist das sogenannte „Copyright“, häufig auch abgekürzt mit dem „©“-Symbol. Dieses Zeichen weißt auf das Immaterialgüterrecht an geistigen Werken hin. In der deutschen Rechtsprechung spielt dieses Symbol jedoch keine tragende Rolle, da es im Gesetzestext nicht näher spezifiziert wird. Hier kommt hingegen das Urheberrecht zum Tragen.
Auch nach min. 25 Jahren bleibt das Recht des Urhebers (selbst nach dessen Tod) an seinem individuellen Werk bestehen.- Architekten
- Designern
- Fotografen
- Grafiker
- Komponisten
- Künstlern
- Programmierer
- Schriftstellern
- Typografen
- etc.
und das nicht nur im materiellen sondern auch im immateriellen Sinn.
- Bearbeitungen bereits vorhandener Werke, die eine besondere geistige Leistung erfordern (z. B. Übersetzungen)
- Datenbanken
- Lichtbildwerke (z. B. Animationen, Filme, Fotos oder Videos)
- Musikwerke
- Sammelwerke, die z. B. in der Art ihrer Zusammenstellung oder der Zugabe selbstformulierter Kommentare eine eigene bzw. besondere geistige Leistung darstellen
- Sprachwerke (Schriftwerke, Reden oder Computerprogramme)
- Werke der bildenden Kunst bzw. deren Entwürfe
- Werke der Baukunst bzw. deren Entwürfe
- Werke der angewandten Kunst (z. B. Gebrauchsgrafiken oder Typografie) bzw. deren Entwürfe
- Werke der Pantomime
- Werke der Tanzkunst
- Wissenschaftliche oder technische Darstellungsformen
Viele solcher Werke sind im Internet frei zugänglich. Auch dort greift das Urheberrecht. Das Internet ist also KEIN rechtsfreier Raum. Somit können Daten nicht einfach frei kopiert bzw. verbreitet werden.
Eine persönliche, geistige Schöpfung liegt erst dann vor, wenn die Erstellung eines Werks unmittelbar mit geistiger Anstrengung und mit Handeln (z.B. schreiben, sprechen, singen, malen, etc.) verknüpft ist. Es kommt also darauf an, dass
- eine wahrnehmbare Formgestaltung vorliegt
- geistiger Gehalt hinter dem neu Geschaffenen steckt
- eine persönliche bzw. individuell zuordenbare Schöpfung entstanden ist
Wie bereits erwähnt ist das „©“ in der deutschen Rechtsprechung weitestgehend irrelevant. Das Copyright, also das „Kopierrecht“, ist das angloamerikanische Pendant zum deutschen Urheberrecht. Während aber das deutsche Urheberrecht den Urheber - also den Schöpfer des Werkes - schützt, stellt das Copyright den wirtschaftlichen Aspekt in den Fokus. Es dient vor allem dem Zweck, ökonomische Investitionen zu schützen. Somit werden im angloamerikanischen Rechtssystem nicht dem Urheber, also z.B. dem Autor, sondern dem Verlag die Rechte zugestanden.
Das Recht am eigenen Bild beinhaltet jede Form der Darstellung einer Person. Um eine Aufnahme veröffentlichen zu können, ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung erforderlich und kann auch in den Veröffentlichungsarten beschränkt sein. Demnach muss es niemand dulden, dass Aufnahmen gegen den eigenen Willen oder unwissentlich veröffentlicht werden. Jedoch bedürfen Aufnahmen, auf denen Personen als Beiwerk von Landschaften oder anderen Örtlichkeiten abgebildet sind, keiner Einwilligung. Eine weitere Ausnahme stellen relative und absolute Personen der Zeitgeschichte dar.

Das Vervielfältigungsrecht obliegt dem Urheber. Jedoch sind einzelne Kopien eines Werkes für den privaten Gebrauch zulässig. Diese dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zu Erwerbszwecken dienen. Es ist außerdem ausdrücklich verboten, eine offensichtlich rechtswidrig erstellte Datei als Vorlage zu verwenden. Es ist erlaubt CD’s, MP3-Dateien und DVD’s für den privaten Gebrauch zu kopieren und Sicherungskopien von Computerprogrammen zu erstellen. Verboten ist urheberrechtlich geschützte Musik, Filme etc. über Filesharing-Netzwerke zu beziehen, den Kopierschutz von CDs und DVDs zu umgehen und private Kopien von Musik, Software oder Filmen an Dritte weiter zu geben.
Nach der deutschen Rechtsprechung hat ausschließlich der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Dies gilt allerdings nur für die Erstveröffentlichung und ist unwiderruflich. Ein weiteres Recht des Urhebers besteht in der Möglichkeit, diverse Arten der Verwertung seines Werkes anderen Personen einzuräumen. Das Verwertungsrecht ist nicht veräußerlich, kann nach dem Ableben des Urhebers jedoch vererbt werden.

Auch nach dem Tod eines Künstlers sind dessen Werke geschützt. Der Urheber kann die Rechte an seinen Werken vererben. In folgender Aufstellung sind alle relevanten Fristen aufgeführt.
